GEMA und Gebühren

Jede Chor- bzw. Musikdarbietung, also auch von Schallplatten, Tonbändern, Kassetten usw.) ist bis spätestens drei Tage vor der Aufführung der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion (siehe Abrechnungsformblatt) zu melden, ausgenommen sind Übungsstunden und ähnliche Veranstaltungen. Meldepflichtig ist grundsätzlich der veranstaltende Verein und zwar auch dann, wenn sich z.B. der Festwirt zur Zahlung der Vergütungen bereit erklärt hat. Erfolgt keine Meldung, ist die GEMA berechtigt, Tantiemen in doppelter Höhe als Schadenersatz zu fordern.
BITTE UNBEDINGT BEACHTEN: .ab 01. Januar 2007 gilt, jede GEMA-Meldung ist direkt an die Geschäftsstelle des Chorverbandes Niedersachsen-Bremen zu schicken (Frau Katrin Streichert, Violenstr. 7, 28195  Bremen). Unser Chorverband ist wegen horrender Beitragsforderungen aus dem neu zu schließenden Rahmenvertrag zwischen DCV und GEMA ausgestiegen und begleicht die GEMA-Rechnungen direkt für uns. BITTE UNBEDINGT BEACHTEN
Wer Musik komponiert, Musiktexte schreibt oder Musikwerke verlegt, hat einen Anspruch auf angemessene Bezahlung. Das ist weltweit durch nationale Urheberrechts-Gesetze und internationale Verträge geregelt.
Kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann allerdings selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmem, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält.
Genau dies ist in Deutschland die Aufgabe der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte):  Die GEMA verwaltet als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte von 45.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischen Berechtigten.
Die GEMA hat als Verwertungsgesr>ellschaft die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt, das Bundeskartellamt, den Berliner Justiz-Senator und die Mitgliederversammlung der GEMA. So ist sichergestellt, dass alle Beteiligten fair behandelt werden: Komponisten, Textdichter und Verleger bekommen ihren gerechten Lohn. Und die Kunden der GEMA, die Musik für ihre Zwecke nutzen, haben Zugang zum urheberrechtlich geschützten musikalischen Weltrepertoire. Welche Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig? Hier die wichtigsten:

Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusikem, aber auch Hobbymusikern (z.B. in Konzertsälen und Gaststätten

Vorführungen sind die Darbietung von Filmen oder Diaschauen (z.B. im Kino oder Gemeindesaal).

Wiedergabe ist das Abspielen von Ton- oder Bildtonträgem, Radio- oder Fernsehsendungen (z.B. in Geschäften oder
   Gaststätten).

• Sendung ist die Verbreitung von Musik z.B. durch Radio und Fernsehen.

• Vermieten oder Verleihen ist die Überlassung von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen. Beim Vermieten    geschieht dies gegen Bezahlung (z.B. in Videotheken), beim Verleihen dagegen kostenlos (z.B. in öffentlichen
  Büchereien).

• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern ist die Vervielfältigung musikalischer Werke (z.B. auf CDs, Kassetten und
  CD-ROMs bei Multimediaprodukten).

• Musik im Internet und anderen digitalen Netzen (z.B. Homepages und On-demand-Dienste).

Für die Mitgliedschöre im DSB sind Vereinbarungen mit der GEMA getroffen worden, die besagen, dass auf die Normalvergütungssätze eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt wird. Es müssen aber auch für Chor- bzw. Orchesterwerke, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, Tantiemen entrichtet werden. Hiervon abweichend sind Konzerte mit urheberrechtlich freien Oratorien oder Teile aus solchen Werken tantiemenfrei.
Bei der Abrechnung der Gema-Gebühren für Konzerte ist nach derzeitiger Regelung folgende Unterscheidung zu treffen:

Urhebervergütungen für Chorkonzerte und Konzerte mit bis zu neun Musikern (auch Laienmusiker), werden vom Chorverband in voller Höhe entrichtet.
Tantiemen für Konzerte mit mehr als neun Musikern müssen zu 50 Prozent vom Chor gezahlt werden. Die anderen 50 Prozent zahlt wieder der Chorverband.
Kosten für Wiederholungskonzerte sowie Rechnungen für gesellige Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsteile sind vom Verein selbst zu begleichen.

Termine von Veranstaltungen

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geändert am

23. April 2009

            

    

 

 

 

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