GEMA und Gebühren
Jede Chor- bzw. Musikdarbietung, also auch von Schallplatten,
Tonbändern, Kassetten usw.) ist bis spätestens drei Tage vor der Aufführung
der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion (siehe Abrechnungsformblatt) zu melden,
ausgenommen sind Übungsstunden und ähnliche Veranstaltungen. Meldepflichtig
ist grundsätzlich der veranstaltende Verein und zwar auch dann, wenn sich z.B.
der Festwirt zur Zahlung der Vergütungen bereit erklärt hat. Erfolgt keine
Meldung, ist die GEMA berechtigt, Tantiemen in doppelter Höhe als Schadenersatz
zu fordern.
BITTE UNBEDINGT BEACHTEN: .ab
01. Januar 2007 gilt, jede GEMA-Meldung ist direkt an die Geschäftsstelle des
Chorverbandes Niedersachsen-Bremen zu schicken (Frau Katrin Streichert, Violenstr.
7, 28195 Bremen). Unser Chorverband ist wegen horrender Beitragsforderungen
aus dem neu zu schließenden Rahmenvertrag zwischen DCV und GEMA ausgestiegen
und begleicht die GEMA-Rechnungen direkt für uns. BITTE
UNBEDINGT BEACHTEN
Wer Musik komponiert, Musiktexte schreibt
oder Musikwerke verlegt, hat einen Anspruch auf angemessene Bezahlung. Das ist
weltweit durch nationale Urheberrechts-Gesetze und internationale Verträge
geregelt.
Kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann allerdings selbst
in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel
gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmem, dass er die
Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält.
Genau dies ist
in Deutschland die Aufgabe der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte): Die GEMA verwaltet als staatlich
anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte von 45.000 Mitgliedern und über
einer Million ausländischen Berechtigten.
Die GEMA hat als Verwertungsgesr>ellschaft
die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht
und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt, das Bundeskartellamt, den Berliner
Justiz-Senator und die Mitgliederversammlung der GEMA. So ist sichergestellt,
dass alle Beteiligten fair behandelt werden: Komponisten, Textdichter und Verleger
bekommen ihren gerechten Lohn. Und die Kunden der GEMA, die Musik für ihre
Zwecke nutzen, haben Zugang zum urheberrechtlich geschützten musikalischen
Weltrepertoire. Welche Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig?
Hier die wichtigsten:
• Aufführungen sind persönliche Auftritte von Berufsmusikem, aber auch Hobbymusikern (z.B. in Konzertsälen und Gaststätten
• Vorführungen sind die Darbietung von Filmen oder Diaschauen (z.B. im Kino oder Gemeindesaal).
• Wiedergabe ist das Abspielen von Ton- oder Bildtonträgem,
Radio- oder Fernsehsendungen (z.B. in Geschäften oder
Gaststätten).
• Sendung ist die Verbreitung von Musik z.B. durch Radio und Fernsehen.
• Vermieten oder Verleihen ist die Überlassung von
Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen. Beim Vermieten geschieht
dies gegen Bezahlung (z.B. in Videotheken), beim Verleihen dagegen kostenlos
(z.B. in öffentlichen
Büchereien).
• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern ist
die Vervielfältigung musikalischer Werke (z.B. auf CDs, Kassetten und
CD-ROMs bei Multimediaprodukten).
• Musik im Internet und anderen digitalen Netzen (z.B. Homepages und On-demand-Dienste).
Für die Mitgliedschöre im DSB sind Vereinbarungen mit der GEMA getroffen
worden, die besagen, dass auf die Normalvergütungssätze eine Ermäßigung
von 20 Prozent gewährt wird. Es müssen aber auch für Chor- bzw. Orchesterwerke,
die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, Tantiemen entrichtet werden.
Hiervon abweichend sind Konzerte mit urheberrechtlich freien Oratorien oder
Teile aus solchen Werken tantiemenfrei.
Bei der Abrechnung der Gema-Gebühren
für Konzerte ist nach derzeitiger Regelung folgende Unterscheidung zu treffen:
Urhebervergütungen für Chorkonzerte und Konzerte mit bis zu neun Musikern
(auch Laienmusiker), werden vom Chorverband in voller Höhe entrichtet.
Tantiemen für Konzerte mit mehr als neun Musikern müssen zu 50 Prozent vom
Chor gezahlt werden. Die anderen 50 Prozent zahlt wieder der Chorverband.
Kosten für Wiederholungskonzerte sowie Rechnungen für gesellige Veranstaltungen
bzw. Veranstaltungsteile sind vom Verein selbst zu begleichen.
Termine von Veranstaltungen
Copyright © 2009 Sladeczek - "Sängerkreis Burgdorf". Alle Rechte vorbehalten. Konzeption und Realisierung:J.Sladeczek beratung@sladikomm.de
geändert am
23. April 2009


Formulare